Lexikon

Das Scania Finance Lexikon erklärt Ihnen wichtige Fachbegriffe.

 

Abschreibungszeit:

Gegenstände des Anlagevermögens unterliegen der verbrauchsbedingten (technischen), wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung; sie können nur während einer bestimmten Dauer eingesetzt werden. Abschreibungszeiten sind in der amtlichen AfA-Tabelle durch den Bundesfinanzminister verbindlich festgelegt.

Afa:

Steuertechnischer Ausdruck für Abschreibung; Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung"

Afa-Satz:

Der Prozentsatz der Abschreibung richtet sich nach der üblichen Nutzungsdauer in Jahren. Der Afa-Satz ist der Prozentsatz pro Jahr vom ursprünglichen Anschaffungswert des Wirtschaftsgutes, der im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren steuerlich geltend gemacht werden kann.

Lineare Abschreibung:

Absetzung erfolgt in gleichbleibenden Jahresbeträgen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgut im jeweiligen Wirtschaftszweig.

Amortisation:

Die Planmäßige Tilgung einer Schuld bzw. Abschreibung.

Andienungsrecht:

Durch das Andienungsrecht, das im Teilamortisationsvertrag (TA-Vertrag) enthalten ist, ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasinggesellschaft verpflichtet, das geleaste Objekt zu einem vorher vereinbarten Restwert zu erwerben. Es ist kein Kaufrecht des Leasingnehmers.

Banküberweisung:

Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Durch die Überweisung gibt ein Bankkunde seiner Bank die Weisung, einen bestimmten Betrag zu Lasten seines Kontos einem Dritten auf dessen Konto gutzuschreiben.

Dauerschuld:

Steuertechnischer Begriff aus dem Gewerbesteuergesetz (Gew.StG) Finanzierungskredite auch für die einzelobjektbezogene Finanzierung von Gegenständen des Anlagevermögens mit einer Laufzeit von mehr als 12

Monaten sind Dauerschulden im Sinne von § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 Gew.StG. Seit 1984 ist für die Berechnung der Gew.St. nach dem Gewerbekapital dem Einheitswert des Betriebsvermögens die Hälfte der bei der Einheitswertermittlung als Schuldposten abgezogenen Dauerschulden wieder hinzuzurechnen.

Nicht als Dauerschulden gelten auch bei der Laufzeit über 12 Monaten einzelobjektbezogene Finanzierungen von Gegenständen des Umlaufvermögens. Beispiel für die im Umlaufvermögen bilanzierten Wirtschaftsgüter: Vorführwagen oder Ausstellungswagen von Fahrzeughändlern.

Erhöhter erster Leasingbetrag:

In Einzelfällen wird die erste Leasingrate erhöht. Damit mindert sich die Restverpflichtungen unverzüglich. Diese Zahlungsvariante wird (aus steuerlichen Gründen) beim Beginn der Laufzeit eines Leasingvertrages in der zweiten Jahreshälfte gewählt, um einen höheren Aufwand geltend machen zu können.

Grundmietzeit/Grundleasingzeit:

Der Bundesfinanzminister hat hierfür eine klare Definition geschafften. Basis ist: die Abschreibungszeit lt. AfA-Tabelle. Die Grundmietzeit/Grundleasingzeit darf mindestens 40% und maximal 90% der AFA-Zeit und Grundleasingzeit entsprechen.

Lastschrift:

Neben dem Scheck und der Überweisung ein wichtiges Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Im Lastschriftverkehr zieht der Aussteller einer Lastschrift (Gläubiger) durch Vermittlung seiner Hausbank aus dem Guthaben des Schuldners bei dessen Bank auf der Lastschrift eingetragenen Betrag ein. Der Zahlungsvorgang wird hier im Gegensatz zur Überweisung vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Voraussetzung ist das Einverständnis (Ermächtigung) des Zahlungspflichtigen, daß der Zahlungsempfänger regelmäßig einen bestimmten oder einen wechselnden Betrag von seinem Konto abziehen darf.

Leasing:

Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise mittel- bis langfristig) gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasingvertrages.

Leasingbeginn:

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei er Leasinggesellschaft einschließlich der rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmebestätigung ist Leasingbeginn. Der Leasingbeginn löst der Verpflichtung des LN zur Zahlung der monatlichen Leasingrate aus.

Leasingbetrag:

Die monatliche Leasinggebühr/ Leasingrate errechnet sich aus dem Leasingsatz (%) der Anschaffungskosten ohne MwSt. Die Leasingrate bleibt für die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages konstant. Sie erleichtert somit eine exakte Kalkulation des Leasingnehmers (LN).

Leasingerlaß:

Richtlinien des Bundesfinanzministers zu steuerlichen Behandlung von Leasingverträgen (Mobilien) vom 19.4.71 (VA) und vom 22.12.75 (TA). Nur zur steuerlichen Anerkennung der Eigentümereigenschaft (juristisch u. wirtschaftlich) des Leasingebers.

Leasingfähigkeit:

Ein Objekt ist leasingfähig (i.S. v. § 95 BGB), wenn es als selbständiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel ist (auf verschiedene Weise verwendbar).

Leasinggeber:

Rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes in einem Leasingvertragsverhältnis. Ihm wird das Leasingobjekt steuerlich zugerechnet. ER bilanziert das Leasingobjekt.

Leasingnehmer:

Vertragspartner des Leasinggebers, der das Objekt nutzt. Das Leasingobjekt ist für den LN bilanzneutral und unterliegt weder der Gewerbe- noch der Vermögenssteuer. In der G+V des Leasingnehmers sind die Aufwendungen für die Leasingraten in voller Höhe als Aufwendung absetzbar.

Leasingsonderzahlung:

Zahlung bei Vertragsbeginn, die eine Senkung der mtl. Leasinggebühren/Leasingraten zur Folge hat (beim Autoleasing evtl. durch Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeuges)

Leasingvertrag:

Der Leasingvertrag genießt Vertragsfreiheit; er ist ein Vertrag besonderer Art. Teile aus dem Miet- und Kaufrecht sind darin integriert.

Leasing mit Vollamortisation:

Die Summe der Leasinggebühren/Leasingraten während der Laufzeit deckt sämtliche Anschaffungs-/Herstellerkosten uns sonstige Kosten des Leasinggebers, einschl. die Finanzierungskosten.

Leasing mit Teilamortisation:

Bei dieser Vertragsart decken die während der Laufzeit zu entrichtenden Leasingzahlungen nicht die vollen Anschaffungskosten und sonstige Kosten. Es wird bei Leasingbeginn ein fester Restamortisationswert/Restwert (RW) vereinbart, der bei Auslauf des Leasingvertrages erbracht werden muß.

Restwert:

Dies ist der Teil der Anschaffungskosten, der bei Teilamortisationsverträgen während der Leasingdauer nicht durch Zahlung von Leasingraten vom Leasingnehmer getilgt wird. Der RW ist vertraglich fest vereinbart. Auch sind sich die Vertragspartner bei Abschluß des TA-Vertrages darüber einig daß nach Ablauf des Leasingvertrages entweder ein Verlängerungsvertrag zustande kommt oder der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet ist, das Investitionsgut zum RW zu erwerben.

Widerspruchsrecht:

Leasingnehmer, die im Handelsregister nicht eingetragen sind (Privatpersonen, Kommunen, Einzelunternehmer i.d.R. kleinerer und mittlerer Unternehmen) haben das gesetzlich geregelte Widerspruchsrecht. Der Unterzeichner eines Leasingvertrages hat innerhalb von 7 Tagen die Möglichkeit, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Leasingantrag muß der Leasingnehmer in solchen Fällen die Belehrung über das Widerspruchsrecht gesondert unterzeichnen.